Kategorie Mobilität - 7. Juli 2026
Rechtliche Entwicklungen bei Fahrerassistenzsystemen
In den Niederlanden wurde vor kurzem eine Ausnahmegenehmigung für Teslas Fahrerassistenzsystem „Full Self-Driving (supervised)“ gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt. Was bedeutet das für Österreich?
Solche Ausnahmegenehmigungen sind für neue Techniken oder Konzepte vorgesehen, die mit den bestehenden EU-Genehmigungsvorschriften noch nicht vollständig vereinbar sind und für die derzeit noch keine entsprechenden harmonisierten Vorschriften bestehen. In diesem Fall ist vorgesehen, dass der genehmigende Mitgliedstaat die Ausnahmegenehmigung den anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission vorstellt. Es handelt sich noch nicht um eine EU-weite Genehmigung.
Wichtige Entscheidungen auf EU-Ebene
Das weitere Ausschussverfahren ist klar definiert: Es folgt die Information/Vorstellung der nationalen Genehmigung durch den niederländischen RDW an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines technischen Ausschusses der Europäischen Kommission (TCMV). Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission diese EU-Typgenehmigung entweder per Durchführungsrechtsakt autorisieren, oder andernfalls versagen muss – diese Entscheidung gilt in allen Mitgliedstaaten. Über die Entscheidung wird im Ausschuss nach dem Abschluss aller noch ausstehenden Fragen (per qualifizierter Mehrheit) abgestimmt. Der genaue Termin für diese finale Abstimmung steht derzeit noch nicht fest.
Dem BMIMI sind zukunftsorientierte Mobilitätslösungen ein großes Anliegen, gleichzeitig sollen nur solche Systeme auf österreichischen Straßen zugelassen werden, die auch tatsächlich im Sinne der Verkehrssicherheit agieren und ausreichend getestet worden sind. Daher wird das aktuelle Verfahren auf EU-Ebene aktiv verfolgt und werden sämtliche sicherheitsrelevanten Fragen und Funktionalitäten abgefragt. Dieser Prozess nimmt einige Zeit in Anspruch, wird aber als wertvoll und im Sinne der Verkehrssicherheit notwendig eingeschätzt. Die Entscheidung der Kommission ist bindend und in allen Mitgliedstaaten gültig, wodurch eine unionsweit harmonisierte Anwendung sichergestellt wird. Eine vorausgehende nationale Anerkennung wäre einerseits kaum schneller abzuwickeln als die Entscheidung auf Unionsebene, böte andererseits aber großes Potenzial für Unsicherheiten für den Hersteller sowie die Konsumentinnen und Konsumenten durch eine uneinheitliche Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten. Daher wird von einem separaten, nationalen Anerkennungsverfahren abgesehen und die Entscheidung auf EU-Ebene abgewartet.
Rechtliche Einordnung moderner Fahrerassistenzsysteme
Unabhängig vom Genehmigungsverfahren ist darüber hinaus zu beurteilen, inwieweit das konkrete System mit den in Österreich geltenden Vorschriften, insbesondere der Automatisiertes Fahren Verordnung (AutomatFahrV), vereinbar ist und in weiterer Folge verwendet werden darf. Dafür bedarf es einer genauen fachlichen Analyse der technischen Eigenschaften und des konkreten Funktionsumfangs des Systems. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob bestehende nationale Regelungen anwendbar sind oder ob ergänzende Anpassungen des österreichischen Rechtsrahmens erforderlich wären. Die aktuellen Entwicklungen werden auf EU-Ebene aktiv verfolgt und die zur Verfügung stehenden Informationen zur Analyse der AutomatFahrV genutzt. Die gewonnenen Erkenntnisse werden derzeit noch geprüft und evaluiert.
Automatisiertes Fahren in Österreich – was jetzt getestet werden darf
